Steuerliche Absetzbarkeit für die Krankenversicherung ab 01.01.2010
Am 13.2.2008 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Beiträge zu eine privaten Krankenversicherung sowie der privaten Pflegepflichtversicherung voll steuerlich absetzbar sein müssen, sofern diese existenznotwendig ist.
Am 01.01.2010 tritt das Bürgerentlastungsgesetz in Kraft.
Alte Regelung
Bis zum 31.12.2009 können so genannte „Sonstige Vorsorgeaufwendungen“ (Krankenversicherung;Pflegepflichtversicherung;Arbeitslosenversicherung,Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, BU-Versicherung, Risikolebensversicherung) bis zum Höchstbetrag abgesetzt werden.
Höchstbetrag:
Nichtselbständige:
• Ledig: 1.500€/Jahr

• Verheiratet: 3.000€/Jahr
Selbständige:
• Ledig: 2.400€/Jahr
• Verheiratet: 4.800€/Jahr
Neue Regelung:
Unbegrenzt abzugsfähig
„Basiskrankenversicherung“
Pflegepflichtversicherung
Beiträge sind absetzbar für:
• Steuerpflichtige
• Kinder
• Ehegatten/Lebenspartner
„Sonstige
Vorsorgeaufwendungen“
bis zu folgenden H.chstbetr€gen
und soweit H.chstbetrag nicht
bereits durch Beiträge PKV
(Basisschutz)/PPV abgesch.pft:
Nichtselbständige:
• Ledig: 1.900€/Jahr
• Verheiratet: 3.800€/Jahr
Selbständige:
• Ledig: 2.800€/Jahr
• Verheiratet: 5.600€/Jahr
Die Basisversicherung ist der Beitrag zur Grundversorgung. Es wird also dem Tarifbeitrag eventuell etwas abgezogen für Heilpraktikerleistungen, Chefarztbehandlung und sonstige Options- und Premium-Versicherungen.
Eine Selbstbeteiligung wird steuerlich nicht berücksichtigt.
Nicht abzugsfähig sind Zusatzversicherungen zur GKV.